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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. a) Diese Allgemeinen Einkaufbedingungen (AEB) gelten für alle Vertragsschlüsse über die Einkäufe und Lieferungen von Waren. Sie gelten für die gesamte Vertragslaufzeit, solange sie nicht schriftlich von uns aufgehoben worden sind. Es bedarf bei künftigen Bestellungen beim selben Lieferanten keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen.
  2. b) Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von den vorliegenden Einkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn einer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Sie gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Unseres Widerspruchs gegen derartige abweichende Bedingungen des Lieferanten bedarf es nicht.

  1. c) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB.

II. Lieferzeit
Die vereinbarten Lieferfristen und -mengen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Sobald der Lieferant absehen kann, dass sich die rechtzeitige Lieferung nicht ermöglichen lässt, hat er dies unter Angaben der Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen.

Die Setzung einer Nachfrist ist für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten und gerät der Lieferant dadurch in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder auf Lieferung bestehen und Verzugsschaden geltend machen. Der Verzugsschaden beträgt – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen –  mindestens 0,15 % des Netto-Preises der abgerufenen Menge, mit der der Lieferant in Verzug ist, pro Kalendertag insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Gesamtauftragswertes. Die Verzugsstrafe kann von uns geltend gemacht werden, wenn wir einen Vorbehalt innerhalb von fünf Kalendertagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten aussprechen.
Selbst bei wiederholter Nichtgeltendmachung eines Verzugsschadens trotz Möglichkeit, tritt keine Verwirkung eines solchen Anspruchs für künftige Verzugsfälle ein.

III. Lieferbedingungen, Versand

  1. a) Die Lieferung hat fracht- und spesenfrei zu erfolgen, und zwar „frei Haus“ zum jeweils vereinbarten bzw. in der Bestellung angegebenen Lieferort, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist der Lieferort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Kulmbach zu erfolgen. Der jeweilige Lieferort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Die Beförderung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, insbesondere sind Bruch- und Transportschäden von ihm zu tragen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Auf Lieferscheinen, Packzetteln und Rechnungen sind stets unsere Bestelldaten, Bestellnummern sowie Artikelbezeichnungen anzugeben.
  2. b) Zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen ist der Lieferant nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt.
  3. c) Lieferanten haben für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Verpackungsmaterial ist auf unseren Wunsch kostenlos am Auslieferungsort der Ware zurückzunehmen.
  4. d) Der Lieferant erfüllt alle ihm als Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§ 3 VerpackG) obliegenden Pflichten nach dem VerpackG. Ist der Lieferant nicht Hersteller, stellt er sicher, dass die Hersteller ordnungsgemäß i.S.v. § 9 VerpackG registriert sind und die gelieferten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen durch den Hersteller an einem System beteiligt sind. Entsprechende Nachweise hat der Lieferant uns unverzüglich auf Anfrage schriftlich zur Verfügung zu stellen.

IV. Eigentumsvorbehalt
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben auch vor Kaufpreiszahlung zur Weitergabe und Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.

V. Preise, Zahlung

  1. a) Die angegebenen Preise verstehen sich, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, einschließlich, soweit vorgeschrieben bzw. üblich, Zertifizierung, Verpackung, Transport und gegebenenfalls Montage. Im Falle einer vorgeschriebenen bzw. üblichen Zertifizierung hat uns der Lieferant die durchgeführte Zertifizierung in geeigneter Form nachzuweisen.
  2. b) Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb 21 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, nach Eingang von Rechnung und Lieferung. Falls andere Zahlungsbedingungen gelten sollen, bedürfen diese unserer schriftlichen Bestätigung. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
  3. c) Wir sind befugt, Zahlungen aus diesem und aus anderen Verträgen zurückzuhalten, wenn der Lieferant sich aus diesem oder aus anderen Verträgen mit Lieferung im Rückstand befindet, Mängelrügen erhoben oder sonstige Auseinandersetzungspunkte noch nicht bis zur Festsetzung unseres Aufrechnungsanspruchs geklärt sind.
  4. d) Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn sie vereinbart und mit der Zentrale abgesprochen sind. Ihre Wirksamkeit hängt von der Zustimmung der Zentrale ab. Preiserhöhungen sind mit einer Mindestvorlaufzeit von drei Kalendermonaten anzukündigen.

VI. Abtretung, Aufrechnung
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns dürfen nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
Gegen unsere Forderungen kann nur mit einer anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderung aufgerechnet werden.

VII. Reklamation, Gewährleistung

  1. a) Die gelieferte Ware ist unsererseits innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen. Die Mängelrüge gilt auch bei nicht verborgenen Fehlern noch als rechtzeitig erfolgt, wenn sie nach Ingebrauchnahme der gelieferten Ware erfolgt.

Erweist sich die Lieferung oder einzelne Teile der Lieferung als mangelhaft, sind wir berechtigt, die Rücknahme und Abholung der gesamten Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verlangen. Sollte innerhalb von 10 Kalendertagen keine Rückholung durch den Lieferanten erfolgt sein, können wir einen entsprechenden Rücktransport selbst oder durch Dritte veranlassen oder die Lieferung einlagern oder einlagern lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt vollumfänglich der Lieferant.

  1. c) Bei Lieferungen, die ersatzweise für mangelhafte oder mit dem Verdacht eines Mangels behaftete Lieferungen erfolgen, geht die Beweislast im Rahmen der Gewährleistung erst über, wenn wir die Ordnungsmäßigkeit der neuen Lieferung schriftlich bestätigt haben.

Wir werden die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung bestätigen, sobald durch Untersuchungen, hinreichende praktische Erprobungen oder ähnliches deren Mangelfreiheit feststeht. Sollten sich Ersatz- oder Nachlieferungen ebenfalls als mangelhaft erweisen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung auch eines Rahmenvertrages und anderer Verträge, die zumindest ähnliche Lieferungen zum Gegenstand haben, berechtigt. Die von uns aufgrund des Vorliegens eines Mangels der ursprünglichen Lieferung oder der Ersatzlieferung aufgewandten Arbeitsstunden werden in Höhe eines üblicherweise anzusetzenden Stundensatzes durch den Lieferanten ersetzt. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.

VIII. Produkthaftung
Werden wir aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen / Produkthaftungsgesetzen in Anspruch genommen und ist diese Inanspruchnahme auf die Ware oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen, ist uns der daraus resultierende Schaden zu ersetzen. Der Schaden umfasst auch die Kosten einer (auch vorsorglichen) Rückrufaktion, wie auch die Kosten einer Rechtsverteidigung und -verfolgung. Ferner werden die von uns aufgrund der Inanspruchnahme aufgewandten Arbeitsstunden in Höhe eines üblicherweise anzusetzenden Stundensatzes durch den Lieferanten ersetzt. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten zu verlangen, dass dieser uns von Ansprüchen Dritter freistellt.

Der Lieferant steht dafür ein, dass die zu liefernde Ware keine gewerblichen Schutzrechte (Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmuster-, Urheber-, Markenrechte o.a.) Dritter verletzt. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Inanspruchnahmen frei. Ist die zu liefernde Ware zur Weitergabe bestimmt – wie z.B. Flaschen, Fässer und Werbematerialien – gelten die Zusagen auch zugunsten der Empfänger.

IX. Warenpräsentation, Marktbesuch

  1. a) Im Falle von Neupositionierungen von Produkten/Sortimenten wird der Zentrale entsprechende Hardware, Bilder, Layouts o.ä. zur Warenpräsentation zur Verfügung gestellt. Der Lieferant übergibt und informiert unaufgefordert die Zentrale bei etwaigen Änderungen.
  2. b) Marktbesuche sind nur mit gültiger Besuchsgenehmigung gestattet. Auf Verlangen des Industriepartners erhält dieser für Außendienstbesuche eine entsprechende temporäre Besuchsgenehmigung. Diese umfasst die Betreuung und Aktivitäten ausschließlich für gelistete Artikel/Sortimente. Eine Vorstellung von nicht gelisteten Artikeln oder Neuprodukten erfordert eine gesonderte Absprache mit der Markgrafen Zentrale.

X. Datenschutz, Geheimhaltung

  1. a) Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein. Das gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 BDSG. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
  2. b) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Angestellte und Mitarbeiter, die vom Lieferanten mit der Ausführung unserer Bestellung beauftragt werden, müssen von ihm zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden. Sie sind hinsichtlich §§ 17 und 18 UWG zu belehren.

Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt, oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

XI. Mindestlohn
Der Lieferant verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) an alle von ihm im Inland beschäftigte Arbeitnehmer rechtzeitig im Sinne des § 2 MiLoG zu zahlen. Für den Fall, dass der Lieferant seinerseits einen Nachunternehmer einsetzt, hat er diesen entsprechend im Sinne des Satzes 1 zu verpflichten.

XII. Gültigkeit
Diese Einkaufsbedingungen gelten für die gesamte Vertragslaufzeit, solange sie nicht schriftlich von uns aufgehoben worden sind. Es bedarf bei künftigen Bestellungen beim selben Lieferanten keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der Bestellung ist der Sitz des Bestellers. Gerichtsstand ist ebenfalls am Sitz des Bestellers, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Der Besteller hat jedoch das Recht, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen.

XIV. Salvatorische Klausel
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Einkaufsbedingungen davon unberührt.

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